Ziele des Naturschutzes
Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel. In der Schweiz wird es durch die Verfassung Art. 78 und das auf den Verfassungsartikel basierende Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Viele Menschen, die im Naturschutz arbeiten oder dessen Arbeit unterstützen, verbinden damit auch weitergehende Erwartungen und Motive, die sich aus der geistesgeschichtlichen Herkunft des Naturschutzes ergeben. Dazu gehören z. B. ethische Gründe (Tierschutz) oder emotionale (Heimatverbundenheit). Obwohl ohne die Motivationen dieser Menschen sehr viel weniger praktische Naturschutzarbeit geleistet würde, bleiben sie in diesem, auf den öffentlichen Naturschutz konzentrierten Artikel außer Betracht.
Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft dramatische und katastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Schutzgüter des Naturschutzes
Zum Naturhaushalt gehören abiotische und biotische Bestandteile des Naturhaushaltes, sowie deren Wechselwirkungen. Als abiotisch werden Böden, Gewässer, Klima, Luft, Biotope, sowie auch das Landschaftsbild angesehen. Biotische Bestandteile des Naturhaushaltes sind Fauna und Vegetation. Wechselwirkungen laufen zwischen den Bestandteilen als komplizierte Interaktionen ab (Landschaftsökologie). Die einzelnen Bestandteile dieses komplexen Systems des Naturhaushaltes sind zu schützen, weil sie sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Eingeschränkte oder verlorene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Menschen haben. Funktionen des Naturhaushaltes für den Menschen sind Siedlungsraum und Wirtschaftsstandort (Nahrungsmittel, Rohstoffe, Verarbeitung, Verkehr), Erholung, Gesundheit.
Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Naturlandschaften, Naturdenkmäler u. a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren Ökosystemen und mit ihren Standorten. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima, Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen Einflüssen wie zum Beispiel Licht, Bewegung, Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen. In den letzten Jahrzehnten hat auch der Naturschutz innerhalb menschlicher Siedlungen und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen.
Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings in vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. Innerhalb der Europäischen Union gewinnen auch europaweite Programme und Regelungen an Bedeutung (z. B. Natura 2000[1], oder auch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz haben wird).
Folgen für die lokale Bevölkerung
Mit der Einrichtung von Naturschutzgebieten besteht die Gefahr, dass mit dem Schutz der Natur Menschen und ihre traditionellen Wirtschaftformen vertrieben werden. Mit der industriellen Nutzung der Natur durch die Pharma- und Biotech-Industrie wird die Einrichtung von Naturschutzgebieten heute zunehmend als Lösung für die Verinngerung der Artenvielfalt angesehen. Somit befindet sich ein "beträchtlicher Teil der Weltbevölkerung" in der "Zange zwischen »Naturschutz« und profitgetriebener Naturzerstörung"[2]
Unterschied zum Umweltschutz
Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z. B. bei Ödland). Der Umweltschutz betrachtet alle Aktivitäten des Menschen, die mit einer Gefahr für Ökosysteme und die Artenvielfalt verbunden sein könnten. Während der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes richtet und schädliche menschliche Einflüsse am Ort ihres Einwirkens bekämpfen möchte, zielt der Umweltschutz eher darauf ab, die menschlichen Aktivitäten, die die Ursache von Umweltschäden sind, zu bekämpfen. Beiden gemeinsam ist, dass die zu lösenden Probleme teils globale, teils regionale oder lokale sind.
Einige Beispiele
- Beim Klima geht es dem Naturschutz meistens um das Mikroklima/Bestandsklima und dessen Erhalt als wichtige Größe in Ökosystemen. Der Klimaschutz des Umweltschutzes beschäftigt sich hingegen mit dem Großklima. Bei der Frage, ob Kleinwasserkraftwerke oder Windkraftanlagen die Umwelt eher schonen oder ihr eher schaden, gibt es häufig Meinungsverschiedenheiten zwischen Umwelt- und Naturschützern.
- Während der Umweltschutz versucht, das Waldsterben durch Luftreinhaltung zu bremsen, versucht der Naturschutz, die geschädigten Wälder wiederherzustellen und zu erhalten. Besonders im letzten Fall wird deutlich: Der Naturschutz muss dabei lokal agieren, um Landbesitzer, Land- und Forstwirte von den Vorhaben zu überzeugen; er muss geeignete Pflanzen auswählen, die den veränderten Umweltbedingungen gerecht werden, er muss auch durch andere Maßnahmen die Folgeschäden des Waldsterbens bekämpfen.
Rechtliche Instrumente des Naturschutzes
In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union. Die zentrale wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz ist das Bundesamt für Naturschutz.
In der Schweiz besteht im Bereich des Landschaftsschutzes eine geteilte Zuständigkeit von Bund und Kantonen (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV); im Bereich des eigentlichen Naturschutzes (Biotop- und Artenschutz) hat der Bund dagegen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (Art. 78 Abs. 4 und 5 BV), welche er auch weitgehend ausgeschöpft hat (Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes).
Schild Naturschutzgebiet in Deutschland
- Naturschutzgesetze in Deutschland:
- Begriffe (Deutschland: §§ des Bundesnaturschutzgesetzes)
Naturschutz als Studium und Beruf
Naturschutz ist in Deutschland wie auch in den meisten anderen Ländern eine staatliche, rechtlich geregelte Aufgabe. Um sie zu bewältigen, wurde vor allem seit den 1970er Jahren eine große Zahl von Behörden, z. B. Naturschutzbehörden der Landkreise, und anderen staatlichen und kommunalen Einrichtungen geschaffen, von solchen, die der Forschung dienen, bis zu Bildungsakademien. Das zentrale Planungsinstrument zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes, so ist es rechtlich festgelegt (§§ 5 ff. Bundesnaturschutzgesetz), ist die Landschaftsplanung. In dieser stehen „die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“, die „Tier- und Pflanzenwelt“ und „die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft“ im Mittelpunkt, wie es im §1 des Bundesnaturschutzgesetzes heißt.
In einem umfassenden Sinne an der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes zu arbeiten, ist daher Aufgabe des Berufs der Landschaftsplaner. Um etwa ein Referendariat in einer für Umwelt- und Naturschutzfragen zuständigen Behörde beginnen zu können, ist im allgemeinen ein Studium der Landschaftsplanung oder "verwandter Studiengänge" erforderlich. Landschaftsplanung ist ein interdisziplinärer Studiengang; er setzt sich aus ökologischen, sozial- und geisteswissenschaftlichen, ingenieur- und planungswissenschaftlichen Fachinhalten zusammen.
In Deutschland kann man Landschaftsplanung an fünf Universitäten sowie an einer Reihe von Fachhochschulen studieren. Die universitären Ausbildungsstätten (Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge) sind:
Technische Universität München (Wissenschaftszentrum Weihenstephan)[5]
Gesamthochschule Kassel[6]
Technische Universität Berlin[7]
Leibniz-Universität Hannover[8]
Technische Universität Dresden[9]
Hochschule Anhalt (FH) [10]
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen als ein Schwerpunkt im Rahmen des Bachelor-Studiums Landschaftsplanung [11]
Studiengänge, die ebenfalls auf „Natur und Landschaft“ ausgerichtet sind, aber nicht planungswissenschaftlichen Charakter haben, gibt es an den Universitäten Oldenburg[12], Greifswald[13], Münster[14] und der Fachhochschule Wiesbaden[15]. Auf spezielle Naturschutzaufgaben kann man sich an manchen Universitäten auch im Rahmen eines Studiums der Biologie (z. B. Universität Marburg[16]) oder der Forstwissenschaften (z. B. Universität Göttingen[17]) vorbereiten.
Geschichte des Naturschutzes in Deutschland
Die Geschichte des Naturschutz in Deutschland lässt sich nicht auf einen Ursprung reduzieren, da der Naturschutzgedanke im 18. und 19. Jahrhundert von vielen geisteswissenschaftlichen Strömungen wie dem Utilitarismus oder dem Naturalismus, aber auch von Religionen und Ästhetik beeinflusst wurde. Einer der entscheidenden Bahnbrecher des Naturschutzes war der Naturforscher und Forstwissenschaftler Johann Matthäus Bechstein (1757-1822). Als erster Akt des praktischen Naturschutzes kann in Deutschland der Aufkauf eines Steinbruches im Jahr 1836 angesehen werden.
Wichtige Ereignisse:
- 1836: Erwerb eines Teils des Drachenfelsens durch die preußische Regierung, um einen weiteren Abbau des Berges zu verhindern; dies wird häufig als Einrichtung des ersten Naturschutzgebietes in Deutschland angesehen (formale Unterschutzstellung aber erst 1922), wobei es allerdings bereits vorher anderenorts zu lokalen Schutzmaßnahmen kam (z.B. der Bamberger Hain 1803).
- 1852: die Teufelsmauer im Harz wird als Schutzgebiet ausgewiesen.
- 1875: das preußische Schutzwaldgesetz wurde erlassen; der Deutsche Verein zum Schutz der Vogelwelt wurde gegründet
- 1876: erster Entwurf für ein Reichsvogelschutzgesetz wird erarbeitet
- 1888: der Begriff Naturschutz wird durch Ernst Rudorff eingeführt: In seinem Tagebuch findet sich am 9. November der Eintrag: "einen wichtigen Brief geschrieben [...] über den Naturschutz."[18]; das Reichsvogelschutzgesetz wird verabschiedet
- 1899: der Deutsche Bund für Vogelschutz wird von Lina Hähnle gegründet, aus ihm geht der heutige Naturschutzbund Deutschland hervor
- 1902: erstes Landschaftsschutzgesetz für Preußen
- 1904: Bund für Heimatschutz wird gegründet
- 1906: staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege wird in Preußen eingerichtet; Hugo Conwentz als Leiter
- 1910: Naturschutzpark "Lüneburger Heide" entsteht in privater Initiative (Verein Naturschutzpark e.V.); staatliche Ausweisung als Naturschutzgebiet 1921
- 1912: Errichtung des Pflanzenschonbezirkes Berchtesgadener Alpen, als Vorläufer des heutigen Nationalpark Berchtesgaden
- 1913: die "Schutzaktion zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Hönnetal"
- 1919: das Deutsche Reich verpflichtet sich in Art. 150 der Weimarer Reichsverfassung zur "Erhaltung und Pflege der Natur"
- 1935: das Reichsnaturschutzgesetz vom 28. Juni 1935 tritt in Kraft; es bildet die Grundlage für alle späteren Naturschutzgesetze in Deutschland
- 1954: das Naturschutzgesetz (Gesetz zur Erhaltung und Pflege der Heimatlichen Natur - Naturschutzgesetz) der DDR wird verabschiedet
- 1961: der WWF wird gegründet